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   VGH Bayern, 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870   

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https://dejure.org/2023,31695
VGH Bayern, 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870 (https://dejure.org/2023,31695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870 (https://dejure.org/2023,31695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Oktober 2023 - 12 ZB 21.2870 (https://dejure.org/2023,31695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 86 ff.
    Zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfemaßnahme

  • rewis.io

    Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff, Unterbrechung einer Jugendhilfemaßnahme, Neue Zuständigkeitsbestimmung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870
    2.1 Ausgehend vom zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 15. Dezember 2016 (Az. 5 C 35.15, BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 11257) konkretisiert habe, liege in der Einstellung der Heimunterbringung am 26. April 2013 eine zuständigkeitsrechtlich relevante Leistungsunterbrechung, mit der Folge, dass bei der Inobhutnahme C.s durch den Kläger die Zuständigkeit neu zu bestimmen war.

    Im Rahmen des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs ist eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung dadurch gekennzeichnet, dass der jugendhilferechtliche Bedarf weiterhin fortbesteht, mithin im Unterschied zur Leistungsbeendigung nicht entfallen ist und auch kein andersartiger, neu entstandener Bedarf eine neue, andere Hilfemaßnahme erforderlich macht (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 42 ff.; Störmer in jurisPRBVerwG 12/2017 Anm, 1; ferner aus jüngerer Zeit OVG Münster, B.v. 29.9.2022 - 12 A 4149/19 - juris Rn. 68 ff.).

    Darauf weist bereits das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Leitentscheidung hin (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 46; Richter in BeckOGK SGB VIII, Stand 1.8.2023, § 86 Rn. 19).

    Unternimmt er in diese Richtung keine zumutbaren Anstrengungen, kann dies im Hinblick auf die Annahme eines Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19
    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870
    Im Rahmen des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs ist eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung dadurch gekennzeichnet, dass der jugendhilferechtliche Bedarf weiterhin fortbesteht, mithin im Unterschied zur Leistungsbeendigung nicht entfallen ist und auch kein andersartiger, neu entstandener Bedarf eine neue, andere Hilfemaßnahme erforderlich macht (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 42 ff.; Störmer in jurisPRBVerwG 12/2017 Anm, 1; ferner aus jüngerer Zeit OVG Münster, B.v. 29.9.2022 - 12 A 4149/19 - juris Rn. 68 ff.).
  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische

    Darüber hinaus zeichnen sich zuständigkeitsrelevante Unterbrechungen dadurch aus, dass der Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht, etwa dann wenn die Einwilligung für die Hilfeleistung nicht gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870 - juris Rn. 10).
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